(zitiert aus der Homepage des Österreichischen Kynologen Verbandes – www.oekv.at )
Richtlinien für den Erwerb des Gütesiegels – www.beagleclub.at
I. ALLGEMEINES
Für Zuchtstätten, welche die in der Folge reglementierten Mindestanforderungen erfüllen, wurde
die Abgabe einer Auszeichnung, des so genannten GÜTESIEGELS, vorgesehen. Diese Zwinger
erhalten auf ihre Abstammungsurkunden auf Wunsch der Züchter einen Stempelaufdruck mit der
Aufschrift „Vorbildliche ÖKV-Zuchtstätte„ und eine entsprechende Plakette zur Kennzeichnung
der Zuchtstätte.
Es ist dies eine freiwillige Zuchtstättenkontrolle, der sich der Züchter auf Ansuchen unterwirft.
Die Kontrolle wird von kynologisch fachkundigen Personen, die vom ÖKV-Zuchtbuchführer
bestellt wurden, durchgeführt, wobei ein Kontrollbericht erstellt wird.
Dieses Gütesiegel soll dem Hundekäufer im Rahmen des Möglichen die Gewähr bieten, dass die
Jungtiere durch die Zuchtstätteneinrichtungen, die Fütterung, die Pflege und den Kontakt mit
Menschen in ihrer gesunden Entwicklung gefördert wurden und dass er korrekte und kompetente
Auskünfte durch den Züchter erhält.
Die Anforderungen für diese Auszeichnung können auch in materiell bescheidenen
Verhältnissen erfüllt werden.
Es ist das Ziel dieser Einrichtung, möglichst viele Züchter zu einer Teilnahme an dieser
Selbstkontrolle zu ermuntern, um so das Ansehen der Rassehundezucht in der Öffentlichkeit zu
heben
II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWERBUNG
1. Die Bewerbung hat schriftlich vom Züchter an den ÖKV-Zuchtbuchführer mittels eines
vorgedruckten Formulars, das über den ÖKV zu beziehen ist, zu erfolgen.
2. Der Bewerber muss die Anforderungen kennen und bereit sein, sie in vollem Umfang zu
befolgen.
3. Er muss bereits mindestens drei Würfe aufgezogen und in das ÖHZB eingetragen haben.
4. Durch das Zuchtbuchreferat wird eine Stellungsnahme der zuständigen Verbandskörperschaft
eingeholt.
5. Der erste Besuch eines Kontrolleurs, der nach Voranmeldung erfolgt, muss in die Zeit eines
Wurfes fallen.
III. ANFORDERUNGEN AN DEN ZÜCHTER
1. Der Nachweis von Grundkenntnissen der Zucht und Aufzucht von Junghunden.
2. Die Fähigkeit, allen in seiner Obhut befindlichen Hunden, insbesondere allen Welpen,
ausreichend menschliche Zuwendung zukommen zu lassen.
3. Die Möglichkeit Hunden, die in der Zuchtstätte gehalten werden, der Rasse ent-sprechend
ausreichend Auslauf und Kontakt mit Artgenossen und Menschen zu verschaffen.
4. Genügend Zeit für die Betreuung von Würfen und erwachsenen Tieren. Bei längerer
Abwesenheit ist eine Aufsichtsperson einzusetzen, die in der Lage ist, die Tiere zu betreuen.
Vom Wohnort des Züchters getrennte Zuchtstätten sind nicht gestattet.
5. Höfliche und korrekte Beratung von Interessenten und Käufern sowie Information über
etwaige Mängel der Tiere.
6. Bei Abgabe eines Welpen muss der Züchter mit dem Käufer einen Kaufvertrag abschließen.
IV. ANFORDERUNGEN AN DIE ZUCHTSTÄTTE
1. Jede Zuchtstätte soll über eine Unterkunft für Hunde und einen Auslauf im Freien verfügen,
wobei die Dimension und die Ausgestaltung der gezüchteten Rasse entsprechen müssen.
2. Damit die Beaufsichtigung gewährleistet ist, muss das Hundeareal in Hör- und Sichtweite des
Wohnbereiches liegen.
3. Das Halten von Hunden in Käfigen ist grundsätzlich verboten. In begründeten
Ausnahmefällen ist sie für kleinere Rassen zulässig, allerdings nur für die Nacht.
4. Als Unterkunft werden die Schlafstellen und der Aufenthaltsraum für Schlechtwetter
bezeichnet. Diese können sein:
• ein Raum im Wohnbereich
• Teil einer Zwingeranlage
• ein Raum in einem Nebengebäude
5. Die Unterkunft muss gute Isolation gegen Zugluft, Hitze und Kälte aufweisen. Das
Welpenlager muss weich und trocken sein. Es ist für ausreichendes Tageslicht und Frischluft
zu sorgen. Die Unterkunft muss gut zu reinigen und jederzeit sauber sein. Eine regulierbare
Wärmequelle im Bereich des Welpenlagers muss vorhanden sein.
Das Welpenlager muss entsprechend der Größe und Anzahl der Welpen geräumig sein, wobei
ein erhöhter Ruheplatz für die Mutterhündin vorhanden sein muss.
6. Für eine Mutterhündin mit Wurf gilt folgender Grundsatz: Die Mutterhündin muss sich auf
dem Welpenlager ausstrecken können. Gleichzeitig müssen die Welpen eine ausreichende
Liegefläche zur Verfügung haben.
7. Die Bemessung der erforderlichen Minimaldimensionen für die Unterkunft erfolgt nach der
Widerristhöhe, wobei bei einer Zuchthündin bis zu einer Größe von 30 cm mindestens 3m²,
bis 45 cm mindestens 4 m², bis 60 cm mindestens 5 m² und darüber mindestens 6 m² zur
Verfügung stehen müssen. Ist kein direkter Zugang zum Auslauf vorhanden, so erhöhen sich
die angegebenen Maße um die Hälfte.
8. Als Auslauf wird ein Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen gefahrlos
und frei bewegen können, z. B. eingezäunter Garten, Teil einer Zwingeranlage.
9. An den Auslauf werden folgend zwingende Anforderungen gestellt: es muss eine
Bodenbeschaffenheit wie Kies, Sand, oder Gras gegeben sein. Beton oder Holz dürfen nur
teilweise den Untergrund darstellen. Die Umzäunung muss stabil und verletzungssicher sein.
Es müssen sowohl Sonnen- als auch Schattenplätze vorhanden sein und entweder ein direkter
Zugang zur Unterkunft oder ein überdachter Liegeplatz, der gegen Nässe und Kälte isoliert
ist, gegeben sein. Die Umgebung sollte für die Hunde abwechslungsreich sein.
10. Der Auslauf für die Mutterhündin und ihre Welpen soll ebenfalls nach der Widerristhöhe
bemessen werden und das Doppelte der oben angegebenen Dimensionen betragen.
11. Bei der Betreuung und Pflege der Hunde steht die Sauberkeit an oberster Stelle. Unterkunft
und Auslauf müssen weitgehend kotfrei gehalten werden, sauberes Trinkwasser muss jederzeit
zur Verfügung stehen, Trink- und Futtergefäße sind stets sauber zu halten.
12. Die Hunde müssen gepflegt sein, parasitenfrei gehalten werden und ein sichtbares Zeichen
des Zutrauens zum Betreuer zeigen.
13. In der Zwingeranlage müssen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Welpen vorhanden sein
und die Junghunde müssen an Menschen gewöhnt und entsprechend zutraulich sein.
14. Die Welpen sind während der Aufzucht regelmäßig tierärztlich zu betreuen und in
regelmäßigen Abständen zu entwurmen. Sie müssen gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten
rechtzeitig vor Abgabe geimpft werden und die Impfpässe sind dem Kontrolleur
vorzuweisen.
15. Die Welpen müssen jederzeit einen gut genährten und gesunden Eindruck erwecken und je
nach Milchleistung der Mutterhündin und dem Alter entsprechend gefüttert werden. Die
Fütterung soll regelmäßig und unter Aufsicht des Züchters erfolgen. Ebenso ist die
Mutterhündin so zu füttern, dass sie den Anforderungen der Trächtigkeit und Milchleistung
problemlos nachkommen kann. Dies muss sich an der Kondition der Mutterhündin zeigen.
16. Die Welpenabgabe erfolgt nicht vor der 8. Lebenswoche. Um den Welpen die Umgewöhnung
zu erleichtern, wird dem neuen Besitzer ein Fütterungsplan und ein Vorrat des
gewohnten Futters mitgegeben.
V. ERTEILUNG DES „GÜTESIEGELS“
1. Die Erteilung des GÜTESIEGELS „Vorbildliche ÖKV-Zuchtstätte„ an einen Züchter erfolgt
durch den ÖKV-Vorstand und wird in der Zeitschrift „Unsere Hunde (UH)„ im Rahmen des
Zuchtbuchreferates veröffentlicht.
2. Der Inhaber dieses GÜTESIEGELS verpflichtet sich,
a) die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des ÖKV und der mit der zuchtmäßigen
Betreuung der Rasse betrauten Verbandskörperschaft zu befolgen.
b) dem Kontrolleur zu jeder zumutbaren Zeit Zutritt zur Zwingeranlage sowie die
Besichtigung aller in der Zuchtstätte anwesenden Tiere und die Einsicht in die
Wurfunterlagen zu gewähren.
c) zu keiner Zeit erwerbsmäßigen Hundehandel zu betreiben, d.h. keinesfalls Hunde, die nicht
aus eigener Zucht stammen, anzukaufen und diese gewinnbringend wieder zu veräußern.
d) jede auch nur kurzfristige Verlegung eines Wurfes oder einzelner Welpen in eine andere
Zuchtstätte (z. B. bei Ammenaufzucht) datumsmäßig festzuhalten.
1. Die Erteilung des GÜTESIEGELS „Vorbildliche ÖKV-Zuchtstätte„ an einen Züchter erfolgt
durch den ÖKV-Vorstand und wird in der Zeitschrift „Unsere Hunde (UH)„ im Rahmen des
Zuchtbuchreferates veröffentlicht.
2. Der Inhaber dieses GÜTESIEGELS verpflichtet sich,
a) die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des ÖKV und der mit der zuchtmäßigen
Betreuung der Rasse betrauten Verbandskörperschaft zu befolgen.
b) dem Kontrolleur zu jeder zumutbaren Zeit Zutritt zur Zwingeranlage sowie die
Besichtigung aller in der Zuchtstätte anwesenden Tiere und die Einsicht in die
Wurfunterlagen zu gewähren.
c) zu keiner Zeit erwerbsmäßigen Hundehandel zu betreiben, d.h. keinesfalls Hunde, die nicht
aus eigener Zucht stammen, anzukaufen und diese gewinnbringend wieder zu veräußern.
d) jede auch nur kurzfristige Verlegung eines Wurfes oder einzelner Welpen in eine andere
Zuchtstätte (z. B. bei Ammenaufzucht) datumsmäßig festzuhalten.
VI. KOMPETENZEN DES KONTROLLEURS
1. Er hat die Befugnis, die zu kontrollierenden Zuchtstätten zu jeder vernünftigen Zeit (8-19 h)
ohne Voranmeldung zu besuchen. Im Regelfall meldet sich aber der Kontrolleur an. Im Falle
einer vorher angekündigten Kontrolle muss der Züchter oder sein Vertreter anwesend sein.
2. Er ist berechtigt, alle Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt der Hunde dienen, zu besichtigen
und Einblick in die Zuchtakten (Zwingerbuch, Ahnentafel, Wurfmeldungen, Deckmeldungen,
Aufzeichnungen über Ammenaufzucht, etc.) zu nehmen.
3. Die Kontrolle erfolgt stichprobenartig, wobei die Häufigkeit dem Kontrolleur, bzw. dem
Zuchtbuchreferat überlassen ist.
4. Er verfasst anlässlich der Kontrolle einen Bericht, der vom Züchter mitunterfertigt wird. Bei
Beanstandung sind dem Züchter Vorschläge und eine Frist für die Behebung der Mängel zu
machen und auf dem Kontrollbericht festzuhalten.
5. Die Kosten für die Berechtigung das Gütesiegel zu führen, trägt der Züchter. Die Kosten
werden vom Vorstand des ÖKV für das jeweilige folgende Kalenderjahr festgelegt und in der
„UH„ veröffentlicht.
6. Die Kosten für die Berechtigung das Gütesiegel zu führen, setzen sich aus einer einmaligen
Antrags- und Registrierungsgebühr fällig mit Antragsstellung und einer laufenden
Jahresgebühr, fällig bei Rechnungslegung, für das jeweilige Jahr, zusammen.
VII. VERLUST BZW. ABERKENNUNG DES „GÜTESIEGELS“
1. Die freiwillige Zuchtstättenkontrolle kann jederzeit vom Züchter schriftlich unter
Rücksendung der Plakette beendet werden.
2. Verweigert ein Züchter dem Kontrolleur den Zutritt oder wird die Kontrolle auf andere Art
vom Züchter verhindert, so bedeutet dies den unmittelbaren Verzicht auf das Gütesiegel.
3. Bei Beanstandungen setzt der Kontrolleur eine Frist, innerhalb derer der gewünschte Zustand
hergestellt werden muss. Bei Nichteinhaltung dieser Frist oder wiederholten schweren
Verstößen gegen die reglementierten Mindestanforderungen stellt der Kontrolleur beim ÖKV
– Vorstand den Antrag auf Aberkennung des GÜTESIEGELS.
4. Eine Aberkennung wird dem Züchter schriftlich mitgeteilt und kann nicht beeinsprucht werden.
5. Ist in einem Zwinger mit GÜTESIEGEL fünf Jahre lang kein Wurf gefallen, so erlischt
automatisch die Berechtigung zur Führung des GÜTESIEGELS.
6. An der Adresse und in den Räumlichkeiten einer Zuchtstätte mit dem ÖKV-Gütesiegel dürfen
keine Zuchtstätten ohne ÖKV Gütesiegel betrieben werden. Sollten bereits Zuchtstätten an
der Adresse des ÖKV Gütesiegels gemeldet sein, führt dies zum Verlust des Gütesiegels,
wenn nicht binnen einen Jahres alle dort gemeldeten Zuchtstätten das ÖKV Gütesiegel
verliehen bekommen haben.
7. In allen genannten Fällen kann nach Erfüllung aller Anforderungen eine neue Bewerbung erfolgen.
VIII.
Der Zuchtbuchführer des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) hat oben angeführten
Regelungen entsprechende Formulare als Vordrucke aufzulegen und Züchtern und Kontrolleuren
zur Verfügung zu stellen.